Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten nach EU Verordnung (EG) 561/2006 — mit den Änderungen aus dem Mobilitätspaket I, praktischen Beispielen und den aktuellen Bußgeldern der BKatV.
→ Zum kostenlosen LenkzeitrechnerRuhezeit ist nach Art. 4 Buchstabe f VO 561/2006 jeder ununterbrochene Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Das bedeutet konkret: keine Fahrtätigkeit, keine Ladearbeiten, keine Bereitschaft. Die Ruhezeit grenzt sich damit klar von der Lenkzeit, der sonstigen Arbeitszeit und der Bereitschaftszeit ab.
Die Verordnung unterscheidet zwei Hauptformen: die tägliche Ruhezeit (zwischen zwei Arbeitstagen) und die wöchentliche Ruhezeit (am Ende einer Arbeitswoche). Beide haben unterschiedliche Mindestdauern, unterschiedliche Verkürzungsmöglichkeiten und unterschiedliche Regeln, wo sie verbracht werden dürfen.
Die tägliche Ruhezeit muss nach spätestens 24 Stunden seit dem Ende der letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit begonnen werden. Wer seine Ruhezeit also montags um 06:00 Uhr beendet, muss sie spätestens dienstags um 06:00 Uhr erneut antreten — egal wie viele Stunden er tatsächlich gefahren ist.
Nach Art. 4 Buchstabe g VO 561/2006 darf die regelmäßige tägliche Ruhezeit auch in zwei Teile zerlegt werden. Der erste Teil muss mindestens 3 Stunden zusammenhängend betragen, der zweite Teil mindestens 9 Stunden. Insgesamt ergeben sich damit 12 Stunden Ruhezeit — also eine Stunde mehr als bei der ungeteilten Variante.
| Uhrzeit | Tätigkeit | Art |
|---|---|---|
| 06:00 – 09:00 | Ruhezeit Teil 1 (3h) | Pflichtmindestdauer |
| 09:00 – 13:30 | Lenkzeit | 4,5h am Stück |
| 13:30 – 14:15 | Pflichtpause 45 min | Art. 7 |
| 14:15 – 18:45 | Lenkzeit | 4,5h am Stück |
| 18:45 – 03:45 | Ruhezeit Teil 2 (9h) | zusammen 12h Ruhezeit |
Die verkürzte tägliche Ruhezeit ist das Arbeitspferd im Fernverkehr: Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten kann sie dreimal genutzt werden. Anders als früher muss die "verlorene" Zeit nicht mehr nachgeholt werden — die Verkürzung ist endgültig.
Wichtig ist die korrekte Zählung: Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten liegen in der Regel sechs 24-Stunden-Perioden. Wer dreimal verkürzt, muss also in den restlichen Perioden jeweils 11 Stunden oder mehr ruhen.
| Tag | Ruhezeit | Bewertung |
|---|---|---|
| Mo → Di | 9h (verkürzt 1) | ✅ zulässig |
| Di → Mi | 11h (regulär) | ✅ zulässig |
| Mi → Do | 9h (verkürzt 2) | ✅ zulässig |
| Do → Fr | 9h (verkürzt 3) | ✅ letzte erlaubte |
| Fr → Sa | 9h (verkürzt 4) | ❌ Verstoß! |
Die wöchentliche Ruhezeit ist das Rückgrat der Fahrpersonalvorschriften. Sie sorgt dafür, dass Berufskraftfahrer einmal pro Woche wirklich abschalten können. In zwei aufeinanderfolgenden Wochen muss der Fahrer nach Art. 8 Abs. 6 VO 561/2006 entweder zwei regelmäßige Ruhezeiten (2 × 45h) oder eine regelmäßige und eine reduzierte Ruhezeit (45h + 24h) einlegen.
Wird die wöchentliche Ruhezeit auf 24 Stunden reduziert, entsteht ein "Ruhezeitdefizit" von bis zu 21 Stunden. Dieses Defizit muss als zusammenhängender Block an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden angehängt und vor dem Ende der dritten Folgewoche genommen werden (Art. 8 Abs. 6b).
| Kalenderwoche | Ruhezeit A | Ruhezeit B | Bewertung |
|---|---|---|---|
| KW 15 | 45h (regulär) | – | ✅ OK |
| KW 16 | 24h (reduziert) | 21h Nachholung in KW 18 | ✅ OK bei Ausgleich |
| KW 15 | 24h | KW 16: erneut 24h | ❌ unzulässig |
Seit dem Mobilitätspaket I ist diese Regel in der gesamten EU vereinheitlicht. Der Arbeitgeber muss dem Fahrer eine geschlechtergerechte, angemessene Unterkunft mit Schlafmöglichkeit und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stellen — oder die Kosten dafür übernehmen. Eine Kabine mit Standheizung reicht ausdrücklich nicht aus, selbst wenn sie komfortabel ausgestattet ist.
| Verstoß | Fahrer | Unternehmen |
|---|---|---|
| Wochenruhezeit im Fahrzeug | 60 € | 180 € – 500 € |
| Keine Unterkunft bereitgestellt | – | bis 1.500 € |
| Wochenruhezeit 3h zu kurz | 30 € pro Stunde | 90 € pro Stunde |
| Wochenruhezeit > 9h zu kurz | ab 200 € | ab 600 € |
Die Einhaltung wird bei Straßenkontrollen durch BAG und Polizei systematisch über die Tachographendaten der letzten 28 Tage geprüft. Seit 2024 werden die Positionen beim Grenzübertritt automatisch mitgeloggt, was auch die Nachprüfung des Rückkehrrechts zur Heimatbasis erleichtert.
Mit dem Mobilitätspaket I wurde nach Art. 8 Abs. 8a VO 561/2006 eine Rückkehrpflicht des Fahrers eingeführt. Der Arbeitgeber muss die Arbeit so organisieren, dass der Fahrer in jedem Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Wochen eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (oder eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden) entweder am Wohnort des Fahrers oder an der Betriebsstätte des Arbeitgebers verbringen kann.
Nutzt der Fahrer zwei aufeinanderfolgende reduzierte Wochenruhezeiten im Ausland, verkürzt sich der Zeitraum auf drei Wochen. Der Nachweis erfolgt über Tachographenaufzeichnungen, Arbeitspläne und gegebenenfalls Belege über die Unterkunft.
Voraussetzung ist, dass der Fahrer Zugang zu einer Schlafkabine, einer Koje oder einem Liegewagen hat. Die Unterbrechungen dürfen beispielsweise durch das Auffahren auf die Fähre, das Abfahren oder Passkontrollen entstehen. Die unterbrochene Zeit wird auf die tägliche Ruhezeit angerechnet, solange die Gesamtdauer nicht überschritten wird und die reine Ruhezeit nicht unter die Mindestdauer sinkt.
Seit dem Mobilitätspaket I gilt diese Regelung in eingeschränkter Form auch für die reguläre wöchentliche Ruhezeit — vorausgesetzt, die Fahrt dauert mindestens 8 Stunden und der Fahrer hat eine ordnungsgemäße Schlafkabine zur Verfügung.
Im Mehrfahrerbetrieb gilt nach Art. 8 Abs. 5 VO 561/2006 eine Besonderheit: Jeder Fahrer muss innerhalb von 30 Stunden nach Ende der letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden eingelegt haben. In den ersten 60 Minuten nach Antritt der Doppelbesatzung darf ein zweiter Fahrer optional, danach muss er an Bord sein.
Praktisch bedeutet das: Während Fahrer A fährt, kann Fahrer B auf dem Beifahrersitz (oder in der Liegekabine, sofern das Fahrzeug in Bewegung ist) Zeit verbringen. Diese Zeit gilt jedoch nicht als Ruhezeit, sondern als Bereitschaftszeit. Die eigentliche Ruhezeit muss stehend absolviert werden — aber eben nur mindestens 9 Stunden statt 11.
| Zeit | Fahrer A | Fahrer B |
|---|---|---|
| 00:00 – 04:30 | Lenkzeit | Bereitschaft (Beifahrer) |
| 04:30 – 05:15 | Pause 45 min | Pause 45 min |
| 05:15 – 09:45 | Bereitschaft | Lenkzeit |
| 09:45 – 18:45 | Ruhezeit 9h | Ruhezeit 9h (Fahrzeug steht) |
Alle Ruhezeiten werden vom digitalen Tachographen automatisch aufgezeichnet, sobald das Fahrzeug steht und keine Aktivität (Lenken, sonstige Arbeit, Bereitschaft) manuell eingelegt ist. Fahrer sind nach § 1 Fahrpersonalverordnung (FPersV) verpflichtet, Aktivitäten außerhalb des Fahrzeugs (z. B. Dienstantritt zu Hause, Be- oder Entladung) manuell einzutragen.
Bei einer Kontrolle durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, früher BAG) oder die Polizei müssen die Daten der letzten 28 Tage jederzeit abrufbar sein — auf der Fahrerkarte und im Massenspeicher des Fahrzeugs. Fehlende Tage müssen über Ausdrucke oder Bescheinigungen (Formblatt EU Nr. 2006/22/EG) belegt werden.
Grundsätzlich nein. Jede Aktivität auf der Fahrerkarte beendet die Ruhezeit. In der Praxis gilt jedoch eine Toleranz für wenige Minuten Rangieren auf Raststätten, wenn dies vom Platzwart oder der Polizei angeordnet wird. Besser ist, vorher einen geeigneten Stellplatz zu wählen.
Nein. Pausen nach Art. 7 (45 Minuten nach 4,5 Stunden Lenkzeit) und Ruhezeiten nach Art. 8 sind zwei unterschiedliche Rechtsinstitute. Eine Ruhezeit beginnt frühestens mit einer zusammenhängenden Unterbrechung von mindestens 9 Stunden.
Art. 12 VO 561/2006 erlaubt in Ausnahmefällen das Abweichen von den Ruhezeitvorschriften, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen. Die Gründe müssen handschriftlich auf der Rückseite des Tagesausdrucks (oder über die Eingabefunktion im Tachographen) dokumentiert werden. Die Begründung muss konkret sein — "Stau" allein reicht nicht aus.
Selbstverständlich. Die Verordnung regelt Mindestdauern, keine Höchstdauern. Wer statt 11 lieber 13 Stunden ruht, handelt vollkommen legal. Wichtig ist nur, dass die 24-Stunden-Frist für den Beginn der nächsten Ruhezeit eingehalten wird.
Unser kostenloser Lenkzeitrechner plant automatisch tägliche und wöchentliche Ruhezeiten nach EU VO 561/2006 — inklusive verkürzter Varianten und Ausgleichsruhezeiten.
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