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Bußgeldkatalog LKW 2026

Strafen bei Verstößen gegen Lenkzeiten, Pausen und Ruhezeiten nach BKatV und Fahrpersonalgesetz — was Fahrer zahlen und was Unternehmer auf die Rechnung bekommen.

→ Verstöße mit dem Lenkzeitrechner vermeiden

📖 Rechtsgrundlagen des Bußgeldkatalogs

Wer als Berufskraftfahrer gegen Lenk- und Ruhezeiten verstößt, zahlt in Deutschland nach einem klar definierten Bußgeldkatalog. Grundlage sind drei Regelwerke: die EU-Verordnung (EG) 561/2006 legt die materiellen Regeln fest, das Fahrpersonalgesetz (FPersG) mit der zugehörigen Fahrpersonalverordnung (FPersV) setzt sie in deutsches Recht um, und die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) nennt die konkreten Regelsätze in Euro.

Wichtig zu wissen: Die Regelsätze der BKatV gelten für den „Normalfall". Bei Vorsatz oder wiederholten Verstößen kann die Behörde die Beträge verdoppeln (§ 17 Abs. 3 OWiG). Bei Betriebskontrollen eines Unternehmens, die weiter zurückliegende Verstöße aufdecken, summieren sich die Einzelbußgelder schnell zu fünfstelligen Beträgen.

Zwei Beteiligte, zwei Adressaten: Nach § 8 FPersG haftet nicht nur der Fahrer für seinen Verstoß — auch der Unternehmer wird herangezogen, wenn er Einsätze so plant, dass Verstöße unvermeidbar werden oder er seine Aufsichtspflicht verletzt. Die Bußgelder gegen den Unternehmer sind typischerweise fünfmal so hoch wie die des Fahrers.

⏱ Überschreitung der Tageslenkzeit

Die Tageslenkzeit liegt grundsätzlich bei 9 Stunden und darf maximal zweimal pro Woche auf 10 Stunden erhöht werden (Art. 6 Abs. 1 VO 561/2006). Wer diese Grenze reißt, zahlt gestaffelt nach dem Ausmaß der Überschreitung. Die Regelsätze stehen in Nummer 189 des Bußgeldkatalogs zur BKatV.

Regelsätze laut BKatV (Nr. 189 ff.)

ÜberschreitungBußgeld FahrerBußgeld Unternehmer
bis unter 1 Stunde30 €90 €
1 Stunde bis unter 2 Stunden60 €280 €
2 Stunden und mehr250 €500 €

Die Berechnung erfolgt minutengenau. Wer seine Schicht nur um wenige Minuten überzieht, bleibt im Zweifel in der niedrigsten Stufe — wer aber eine Stunde länger fährt, springt direkt in die mittlere Kategorie. Entscheidend für die Bußgeldstelle ist, was der digitale Tachograph oder die Fahrerkarte als Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten ausweist.

Beispiel aus der Praxis

Ein Fahrer verlässt um 06:00 Uhr das Depot, legt um 10:30 Uhr seine 45-minütige Pause ein und fährt von 11:15 Uhr bis 18:45 Uhr weiter. Das sind 12 Stunden reine Lenkzeit — also 2 Stunden über der 10-Stunden-Obergrenze. Folge: 250 € für den Fahrer und 500 € für die Spedition, wenn nachweisbar ist, dass der Disponent die Tour so geplant hat.

📅 Wochenlenkzeit und Doppelwoche

Pro Einzelwoche (Montag 00:00 bis Sonntag 24:00) sind 56 Stunden Lenkzeit erlaubt. Über zwei aufeinanderfolgende Wochen gilt zusätzlich eine Obergrenze von 90 Stunden. Wer nach einer 56-Stunden-Woche in der Folgewoche noch über 34 Stunden kommt, verstößt automatisch gegen die Doppelwochenregel, selbst wenn die Einzelwoche für sich genommen zulässig wäre.

Bußgelder bei Wochenverstößen (BKatV Nr. 190, 191)

VerstoßÜberschreitungFahrer
Wochenlenkzeitbis 4 h30 €
Wochenlenkzeit4 h bis unter 14 h60 €
Wochenlenkzeit14 h und mehr240 €
Doppelwoche (90 h)bis 10 h60 €
Doppelwoche (90 h)10 h bis unter 22 h120 €
Doppelwoche (90 h)22 h und mehr240 €

Für den Unternehmer verfünffacht sich der Betrag in vielen Fällen (§ 8 FPersG, BKatV Nr. 190.1 – 191.2), sodass eine einzige Tour mit 22 Stunden Mehrarbeit in der Doppelwoche den Betrieb schnell über 1.200 € kosten kann — und das pro Fahrer und pro Zeitraum.

☕ Pausen nicht oder zu kurz eingelegt

Spätestens nach 4,5 Stunden Lenkzeit ist eine Pause von 45 Minuten Pflicht, aufteilbar in 15 + 30 Minuten in genau dieser Reihenfolge (Art. 7 VO 561/2006). Wer die Pause vergisst, zu kurz einlegt oder die Reihenfolge tauscht, begeht einen bußgeldbewehrten Verstoß nach BKatV Nr. 187 f.

Regelsätze Pausenverstöße

TatbestandFahrerUnternehmer
Pause um bis zu 15 min verkürzt30 €90 €
Pause um 15 bis 30 min verkürzt60 €180 €
Pause um mehr als 30 min verkürzt150 €450 €
Pause nicht eingelegt150 €450 €
Falsche Aufteilung (z. B. 30 + 15)30 €90 €

Häufiger Fallstrick: Ein Fahrer macht zweimal 20 Minuten Pause. Rechnerisch sind das 40 Minuten — aber die Regelung erkennt nur 15 + 30 Minuten in dieser Reihenfolge an. Die zweite Teilpause wird nicht anerkannt, die 4,5-Stunden-Frist gilt als nicht eingehalten. Konsequenz: Bußgeld wie bei einer nicht eingelegten Pause.

🛏 Verkürzung der täglichen Ruhezeit

Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden und darf maximal dreimal zwischen zwei Wochenruhezeiten auf 9 Stunden verkürzt werden (Art. 8 Abs. 4 VO 561/2006). Jede weitere Verkürzung oder ein Unterschreiten der 9-Stunden-Grenze kostet laut BKatV Nr. 192 ff.:

Bußgelder Ruhezeitverstöße

Verkürzung unter 11 h (bzw. 9 h bei verkürzter RZ)FahrerUnternehmer
bis 1 Stunde30 €90 €
1 h bis unter 3 h60 €180 €
3 Stunden und mehr150 €450 €
Tagesruhezeit komplett ausgelassen280 €750 €

Ebenfalls ein häufiger Fehler: Die geteilte tägliche Ruhezeit (3 h + 9 h) muss in exakt dieser Reihenfolge und innerhalb von 24 Stunden genommen werden. Wer stattdessen 2 × 6 Stunden macht, erfüllt die Ruhezeit formal nicht, auch wenn die Summe stimmt.

🚫 Wochenruhezeit im Fahrzeug verbracht

Seit 2017 ist durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-102/16 „Vaditrans") klargestellt und in Art. 8 Abs. 8 VO 561/2006 festgeschrieben: Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden darf nicht in der Fahrerkabine verbracht werden. Sie muss in einer geeigneten, geschlechtergerechten Unterkunft mit Sanitäreinrichtungen stattfinden — in der Regel bezahlt oder gestellt vom Arbeitgeber.

Verkürzte Wochenruhezeiten von 24 bis 45 Stunden dürfen hingegen weiterhin im LKW genommen werden, sofern der Parkplatz geeignet ist.

Regelsatz (BKatV Nr. 191a)

TatbestandFahrerUnternehmer
Reguläre Wochenruhezeit (45 h) im Fahrzeug60 €500 €

Pro Ereignis, wohlgemerkt. Wer über ein Jahr hinweg jede dritte Woche im Fahrzeug verbringt, summiert schnell über 8.000 € auf Arbeitgeberseite auf. Außerhalb Deutschlands ist der Tatbestand ebenfalls EU-weit gültig und wird besonders in Frankreich und Belgien konsequent geahndet.

Nachweispflicht: Der Unternehmer muss auf Anforderung belegen, wo die Wochenruhe verbracht wurde — typischerweise mit Hotelrechnung oder Nachweis über eine Fahrerunterkunft. Fehlt dieser Nachweis, greift bei Kontrolle die Vermutung einer Kabinenruhe.

💾 Tachograph und Fahrerkarte

Wer einen LKW über 3,5 Tonnen oder einen Bus mit mehr als 9 Sitzplätzen führt, muss einen funktionsfähigen digitalen Tachographen nutzen und seine Fahrerkarte einstecken. Verstöße gegen diese Pflichten sind in § 8 FPersG in Verbindung mit BKatV Nr. 178 ff. geregelt und werden ungewöhnlich hart sanktioniert — weil sie den Kern der Kontrollierbarkeit des Systems betreffen.

Bußgelder rund um den Tachographen

TatbestandBußgeldRechtsgrundlage
Fahrerkarte nicht mitgeführt75 €§ 8 FPersG
Fahrerkarte nicht eingesteckt250 €BKatV Nr. 181
Fremde Fahrerkarte genutztbis 1.500 €§ 8 FPersG
Tachograph manipuliert (Magnet, Störsender)bis 2.000 € + StrafanzeigeBKatV Nr. 179; § 268 StGB
Manueller Nachtrag fehlt75 €BKatV Nr. 182
Kontrollgerät nicht geprüft (Kalibrierung)250 €BKatV Nr. 180
Aufzeichnungen manipuliertbis 5.000 €§ 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG

Manipulationen am Tachographen sind nicht nur eine Ordnungswidrigkeit — sie erfüllen regelmäßig auch den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen). Neben dem Bußgeld drohen dann Geldstrafen oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, die Einziehung des Fahrzeugs und der Widerruf der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

📝 Aufzeichnungspflicht und 28-Tage-Nachweis

Jeder Berufskraftfahrer muss während der Kontrolle die Daten des laufenden Tages und der vorangegangenen 28 Kalendertage lückenlos vorlegen können (§ 2a FPersV, Art. 36 VO 165/2014). Dazu zählen Fahrerkarte, Ausdrucke des Kontrollgeräts und handschriftliche Nachträge bei Ausfällen.

Bußgelder bei fehlendem 28-Tage-Nachweis

Fehlende TageFahrerUnternehmer
1 Tag fehlt15 €75 €
mehrere Tage, bis zu einer Woche75 €250 €
mehr als eine Woche lückenhaft250 €750 €

Besonders teuer wird es, wenn der Fahrer an Tagen ohne Fahrtätigkeit (Urlaub, Krankheit, Bürotag) keine Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage dabei hat. Das Formular „Tätigkeitsnachweis" muss vom Unternehmer unterschrieben und vom Fahrer mitgeführt werden, sonst greift die gleiche Sanktion wie bei einer Lücke.

⚖️ Wer haftet: Fahrer oder Unternehmer?

§ 8 FPersG regelt die geteilte Verantwortung: Grundsätzlich trägt der Fahrer die Verantwortung für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten während seiner Schicht. Der Unternehmer haftet jedoch eigenständig, wenn er Touren so disponiert, dass Verstöße quasi unvermeidlich werden, oder wenn er seine Überwachungspflicht nach § 4 Abs. 3 FPersV vernachlässigt.

Unternehmerpflichten im Überblick

  • Regelmäßiges Auslesen der Fahrer- und Massenspeicherdaten — spätestens alle 28 Tage (Fahrerkarte) und 90 Tage (Fahrzeug)
  • Archivierung der Daten für mindestens 1 Jahr (§ 2 Abs. 5 FPersV)
  • Ausstellung von Tätigkeitsnachweisen für berücksichtigungsfreie Tage
  • Schulung des Fahrpersonals, insbesondere bei Neueinstellung und nach Gesetzesänderungen
  • Sicherstellung, dass Wochenruhezeiten außerhalb des Fahrzeugs verbracht werden können

Ein vom Disponenten mitgegebener Tourenplan, der schon rechnerisch nicht einzuhalten ist, gilt bei der Aufsichtsbehörde als klares Indiz für ein Organisationsverschulden. In solchen Fällen wird das Bußgeld nicht dem Fahrer, sondern der Geschäftsleitung nach § 130 OWiG auferlegt.

🎯 Punkte in Flensburg?

Die gute Nachricht zuerst: Die klassischen Lenk- und Ruhezeitverstöße nach BKatV Nr. 187 – 192 sind nicht mit Punkten im Fahreignungsregister verknüpft. Sie gelten als Ordnungswidrigkeiten gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr, nicht als Verkehrsverstöße im engeren Sinne.

Punkte in Flensburg gibt es allerdings in diesen verwandten Konstellationen:

  • 1 Punkt bei Manipulation des Tachographen (Straftat nach § 268 StGB), sobald eine Eintragung im Fahreignungsregister erfolgt
  • 1 Punkt bei Fahren trotz Übermüdung mit Unfallfolgen (§ 315c StGB)
  • Keine Punkte bei bloßer Überschreitung der Lenkzeit oder verkürzter Pause

Für Fahrer mit gewerblicher Fahrerlaubnis (C, CE, D, DE) ist allerdings zu beachten: Ab einer bestimmten Schwere oder Häufigkeit kann die Führerscheinstelle die Eignung zum Führen großer Fahrzeuge separat prüfen — unabhängig vom Punktestand.

🌍 Auslandsverkehr: Deutlich höhere Strafen möglich

Die EU-Sozialvorschriften gelten europaweit einheitlich, aber die Bußgelder sind nationale Angelegenheit. Wer mit seinem LKW in Frankreich, Österreich oder Spanien unterwegs ist, zahlt im Schnitt deutlich mehr als in Deutschland — bei gleichem Verstoß.

Vergleich ausgewählter Länder

LandKabinenruhe 45hÜberschreitung TLZ > 2h
🇩🇪 Deutschland60 € / 500 €250 € / 500 €
🇫🇷 Frankreichbis 30.000 € + 1 Jahr Haft750 €
🇧🇪 Belgien1.800 €1.320 €
🇦🇹 Österreichab 300 €bis 5.000 €
🇪🇸 Spanienab 401 €ab 1.501 €
🇮🇹 Italienab 422 €bis 1.683 €

Frankreich geht seit 2016 besonders konsequent gegen die Kabinenruhe vor — das Bußgeld kann bis zu 30.000 € betragen und im Wiederholungsfall ist sogar Freiheitsstrafe vorgesehen. Belgische Kontrolleure verlangen zudem regelmäßig eine sofortige Barzahlung oder Kaution, bevor der Fahrer weiterfahren darf.

Seit dem EU-Mobilitätspaket I werden Verstöße zudem grenzüberschreitend im europäischen Register „ERRU" erfasst. Ein schwerer Verstoß in Frankreich kann also mittelbar auch Auswirkungen auf die Risikoeinstufung des deutschen Unternehmens haben.

✉️ Einspruch: Wie Sie gegen den Bußgeldbescheid vorgehen

Ein Bußgeldbescheid ist keine endgültige Entscheidung. Gegen jeden Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 67 OWiG). Die Frist ist strikt und wird auch dann nicht verlängert, wenn der Adressat im Urlaub ist — deshalb sollte der Bescheid sofort nach Erhalt bearbeitet werden.

Typische Einspruchsgründe

  • Technischer Defekt des Tachographen: Nachweis durch Werkstattbescheinigung, dann handschriftlicher Nachtrag als ausreichend
  • Höhere Gewalt / Notfall: Art. 12 VO 561/2006 erlaubt Abweichungen, wenn dies zur Sicherheit von Personen, Fahrzeug oder Ladung notwendig ist — der Fahrer muss den Grund im Ausdruck handschriftlich vermerken
  • Messfehler oder falsche Auswertung: Die Auslesesoftware der Behörde kann bei fehlerhaften Aktivitätswechseln zu Scheinverstößen führen
  • Verjährung: Bußgelder aus dem FPersG verjähren nach drei Monaten (§ 31 OWiG), bei eingeleitetem Verfahren nach sechs Monaten
  • Zuordnungsproblem: Wurde tatsächlich der namentlich benannte Fahrer kontrolliert?
Tipp aus der Praxis: Vor dem Einspruch sollte eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei oder der Berufsverband (z. B. BGL, BKF) das Auswertungsprotokoll prüfen. In vielen Fällen lassen sich Bußgelder reduzieren oder ganz aufheben, weil die Behörde die Aktivitäten falsch klassifiziert hat (etwa Ladezeit als Lenkzeit gewertet).

✅ So vermeiden Sie Bußgelder im Alltag

Die meisten Verstöße entstehen nicht aus Vorsatz, sondern aus Zeitdruck oder schlechter Tourenplanung. Wer ein paar einfache Routinen einhält, bleibt auf der sicheren Seite:

  • Vor Schichtbeginn die verbleibende Tages- und Wochenlenkzeit prüfen (am Tachographen oder mit einem Rechner)
  • Pausen frühzeitig einlegen — lieber 5 Minuten früher als 5 Minuten zu spät
  • Bei geteilter Pause konsequent 15 + 30 Minuten in dieser Reihenfolge
  • Wochenruhe von 45 Stunden niemals im Fahrzeug verbringen, sondern in Hotel oder Fahrerunterkunft
  • Nach jedem Fahrzeugwechsel die Fahrerkarte sofort einstecken, Nachträge handschriftlich dokumentieren
  • Bei Grenzfällen schriftlich im Ausdruck festhalten, warum ein Verstoß unumgänglich war (Art. 12)
  • Alle 28 Tage Fahrerkarte auslesen lassen und Bescheinigungen für Urlaubs- und Krankheitstage dabei haben
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