Lenkzeiten und Ruhezeiten nach EU VO 561/2006 — kompakt erklärt
Die EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 regelt die Lenk- und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer im Straßengüterverkehr und Personenverkehr. Sie gilt für alle Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen sowie für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Sitzplätzen. Die Verordnung dient dem Schutz der Fahrer, der Verkehrssicherheit und dem fairen Wettbewerb im Transportgewerbe.
Tageslenkzeit: Maximal 9 Stunden
Ein Fahrer darf täglich höchstens 9 Stunden lenken. An zwei Tagen pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden (Art. 6 Abs. 1). Die Tageslenkzeit ist die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit. Nur reine Fahrzeit zählt — Ladezeiten, Wartezeiten und Pausen sind nicht inbegriffen.
Pflichtpause nach 4,5 Stunden Lenkzeit
Nach spätestens 4 Stunden 30 Minuten ununterbrochener Lenkzeit muss eine Pause von mindestens 45 Minuten eingelegt werden (Art. 7). Alternativ kann die Pause aufgeteilt werden: zuerst mindestens 15 Minuten, danach mindestens 30 Minuten — diese Reihenfolge ist zwingend vorgeschrieben. Während der Pause darf keine andere Arbeit verrichtet werden.
Wochen- und Doppelwochenlenkzeit
Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 2). In zwei aufeinanderfolgenden Wochen sind maximal 90 Stunden zulässig (Art. 6 Abs. 3). Das bedeutet: Nach einer Woche mit 56 Stunden Lenkzeit dürfen in der Folgewoche höchstens 34 Stunden gefahren werden. Disponenten müssen diese Grenze bei der Tourenplanung berücksichtigen.
Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten
Innerhalb von 24 Stunden muss eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden (Art. 8 Abs. 2). Diese kann maximal dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten auf 9 Stunden verkürzt werden. Die wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden. Jede zweite Woche kann sie auf 24 Stunden reduziert werden — die Differenz muss innerhalb von drei Wochen nachgeholt werden.
Wichtig: Die reguläre wöchentliche Ruhezeit (45h) darf nicht im Fahrzeug verbracht werden (Art. 8 Abs. 8). Bei Verstoß drohen dem Unternehmer Bußgelder bis zu 500 €.
Praxistipps für Berufskraftfahrer
📱
Digitaler Tachograph
Der digitale Tachograph zeichnet Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten automatisch auf. Prüfen Sie täglich die Aufzeichnungen und korrigieren Sie bei Bedarf manuell.
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Tourenplanung
Planen Sie Ihre Route so, dass Pflichtpausen an Rastplätzen oder Autohöfen möglich sind. Berücksichtigen Sie Staus und Wartezeiten bei der Zeitkalkulation.
⚖️
Kontrollen & Nachweise
Bei Straßenkontrollen müssen die Fahrerkarte und Ausdrucke der letzten 28 Tage vorgelegt werden. Fehlende Nachweise können sofort geahndet werden.
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Bußgelder vermeiden
Überschreitungen der Lenkzeit kosten den Fahrer 60–250 € und den Unternehmer 280–500 €. Bei Manipulation des Tachographen drohen bis zu 2.000 € für den Unternehmer.
Beispielrechnung: Typischer Fahrtag
Ein LKW-Fahrer startet um 06:00 Uhr und plant 8 Stunden Lenkzeit. So könnte sein Tagesplan nach EU VO 561/2006 aussehen:
Uhrzeit
Aktivität
Lenkzeit gesamt
06:00
Fahrtbeginn
0h
10:30
Pflichtpause 45 min (nach 4,5h)
4h 30min
11:15
Weiterfahrt
4h 30min
14:45
Ziel erreicht — 8h gelenkt
8h 00min
14:45
Tagesruhezeit beginnt (mind. 11h)
—
01:45+
Früheste nächste Fahrt möglich
—
Nutzen Sie unseren Rechner oben, um Ihren eigenen Tagesplan mit individuellen Werten zu berechnen. Der Rechner berücksichtigt automatisch geteilte Pausen, verkürzte Ruhezeiten und 10-Stunden-Verlängerungen.
Häufige Fragen
Bußgeldkatalog: Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten
Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeitvorschriften werden sowohl für den Fahrer als auch für den Unternehmer geahndet. Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach Art und Schwere des Verstoßes. Hier die wichtigsten Fälle nach dem Bußgeldkatalog (BKatV) und dem Fahrpersonalgesetz (FPersG):
Verstoß
Fahrer
Unternehmer
Rechtsgrundlage
Tageslenkzeit 1–2h überschritten
60 €
280 €
Art. 6 VO (EG) 561/2006
Tageslenkzeit über 2h überschritten
250 €
500 €
Art. 6 VO (EG) 561/2006
Wochenlenkzeit bis 3h überschritten
60 €
280 €
Art. 6 Abs. 2 VO (EG) 561/2006
Wochenlenkzeit über 3h überschritten
250 €
500 €
Art. 6 Abs. 2 VO (EG) 561/2006
Doppelwoche 90h überschritten
250 €
500 €
Art. 6 Abs. 3 VO (EG) 561/2006
Fahrtunterbrechung nicht eingelegt
30 €
150 €
Art. 7 VO (EG) 561/2006
Pause zu kurz (< 45 min)
30 €
150 €
Art. 7 VO (EG) 561/2006
Tagesruhezeit bis 1h unterschritten
30 €
150 €
Art. 8 VO (EG) 561/2006
Tagesruhezeit über 1h unterschritten
60 €
280 €
Art. 8 VO (EG) 561/2006
Wöchentliche Ruhezeit unterschritten
60 €
280 €
Art. 8 Abs. 6 VO (EG) 561/2006
Reguläre Wochenruhezeit im Fahrzeug
60 €
500 €
Art. 8 Abs. 8 VO (EG) 561/2006
Fahrerkarte nicht mitgeführt
250 €
500 €
§ 8 FPersG
Tachograph manipuliert
500 €
2.000 €
§ 23 FPersV
Alle Angaben ohne Gewähr · Quelle: FPersG, BKatV, EU VO 561/2006
Für wen gelten die Lenk- und Ruhezeitvorschriften?
Die EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt für folgende Fahrzeuge:
Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Sitzplätzen (inkl. Fahrersitz)
Ausgenommen sind unter anderem: Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h, Fahrzeuge der Streitkräfte, Feuerwehr, Polizei und Katastrophenschutz, Fahrzeuge für nichtgewerbliche Güterbeförderung sowie bestimmte Spezialfahrzeuge (Art. 3 und 13 VO 561/2006).
Seit dem Mobilitätspaket I (August 2020) gelten verschärfte Regeln für die Durchsetzung, darunter Smart-Tachographen der zweiten Generation und strengere Kontrollen der Wochenruhezeiten.
⚠ Unverbindliche Berechnung. Kein Ersatz für den digitalen Tachographen oder Rechtsberatung.
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